Satzung des Schützenverein Bad Vilbel 1898 e. V.
§ 1 – Vereinsname
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Bad Vilbel, gegr. 1898 e.V.“
Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Vilbel.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
>Er dient der Förderung und Ausübung des Schießsports und der Abhaltung von sportlichen Veranstaltungen. Der Schützenverein will durch seine Aktivitäten der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen. Er bemüht sich insbesondere um eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit, sowie der Förderung und Pflege der Jugendarbeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Hessischen Schützenverbandes und des Landessportbundes Hessen, deren Satzungen er beachtet. Der sportliche Schießbetrieb erfolgt im Rahmen des Waffengesetzes. Für die Disziplinen des Deutschen bzw. Hessischen Schützenbundes gilt die jeweils gültige Sportordnung.
Weiteren schießsportlichen Vereinigungen aus Mitgliedern des Vereins, welche die Schießanlagen des Schützenvereins Bad Vilbel, gegr. 1898 e.V. nutzen, kann ebenso das Übungs- und Wettkampfschießen nach überörtlichen Regeln ermöglicht werden.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Kinder bis einschließlich 13. Lebensjahr
c) Jugendliche ab 14 Jahre bis einschließlich 17 Jahre.
d) Ehrenmitglieder
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Dies wird durch Vorlage eines aktuellen und einwandfreien Führungszeugnisses belegt.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält den Zugriff auf die Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzungen des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Neu aufgenommene Mitglieder haben einmaligen Aufnahmebeitrag zu entrichten und eine SEPA-Lastschrift-Einzugsermächtigung auf einem deutschen Konto gegenüber dem Verein zum Einzug von Beiträgen abzugeben.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien Zugang zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Die zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes notwendigen Leistungen sind auch durch Zeitleistungen der aktiven Schützen zu erbringen. Die Höhe der Zeitleistungen und der finanzielle Ersatz werden jährlich in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt. Als aktive Schützen werden alle Jahreskarteninhaber ab dem 16. und bis zum 65. Lebensjahr angesehen.
Mitglieder, die den Verein und die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge und finanzieller Ersatz von Zeitleistungen nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung mit vierteljährlicher Frist zum Schluss des Kalenderjahres. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft (bei Austritt) zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden (§ 5). Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Mitgliedsausweis und Vereinseigentum abzugeben.
§ 7 – Aufnahmegebühr und Beiträge
Jedes Mitglied bezahlt einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Der Jahresbeitrag soll innerhalb des ersten Quartals mittels SEPA Bankeinzug eingezogen werden. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
§ 8 – Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
2. Die geschäftliche und finanzielle Leitung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der 1. Vorsitzende,
- der 2. Vorsitzende,
- der Schatzmeister,
- der Schriftführer
- und im jährlichen Wechsel ein Referent.
3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand.
- dem Referenten Pistole,
- dem Referenten Gewehr,
- dem Referenten Bogen,
- den Referenten Jugend,
- dem Referenten für Technik,
- dem Waffenwart,
- dem Referenten Datenverarbeitung (DV),
- dem Pressereferenten.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung jährlich bis zur Neuwahl gewählt, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, der auf drei Jahre gewählt wird.
Der geschäftsführende Vorstand kann für die Wahrnehmung von Sonderaufgaben zusätzlich Vereinsmitglieder auf Zeit in den erweiterten Vorstand berufen; diese haben dort nur eine beratende Funktion ohne Stimmrecht.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die unter 3 b aufgeführten Vorstandsmitglieder sind im erweiterten Vorstand stimmberechtigt.
Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 9 – Datenschutz im Verein
Verantwortlich für die Durchführung des Datenschutzes ist der geschäftsführende Vorstand. Er kann die fachlichen Aufgaben, den Datenschutz zu koordinieren, gegebenenfalls an eine dafür befähigte Person übertragen (Datenschutzbeauftragter).
Dieser wird von dem Geschäftsführenden Vorstand berufen und kann von diesem wieder abberufen werden. Er ist dem Geschäftsführenden Vorstand ohne Stimmrecht beigeordnet. Er hat das Kontrollrecht, Frage-, Auskunfts- und Vortragsrecht zum Thema Datenschutz.
Die Datenschutzrichtlinien werden als separate, verbindliche Dokumentation erstellt und gepflegt. Sie decken z.B. die Bereiche personenbezogene Daten, Persönlichkeitsrecht, Zugriffsrechte, Datenspeicherung, Datenlöschung und Medien, sowie die Videoüberwachung ab. Die Datenschutzrichtlinien sind jederzeit frei zugänglich.
Jedes Mitglied muss sich an die Bestimmungen des Vereins zum Datenschutz halten.
§ 9a – Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift,
- Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
- Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
- E-Mail-Adresse,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeit
- Lizenz(en),
- Ehrungen,
- Funktion(en) im Verein,
- Wettkampfergebnisse,
- Zugehörigkeit zu Mannschaften,
- Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
- gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
4. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden. Dies gilt auch für weitere Mitgliedschaften in anderen Verbänden/Institutionen.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an die Empfänger der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
5. In seinen Medienschriften sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und ähnlichem seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
7. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 10 – Kassenprüfung
Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Sie haben den Rechnungsabschluss zu überprüfen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 – Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Sie ist im 1. Quartal eines jeden Jahres durchzuführen.
Die Mitglieder werden durch den Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen (z.B. über eine Veröffentlichung in einer lokalen Zeitung oder auf der Vereinswebseite).
§ 11a – Mitteilungen an Mitglieder
Schriftliche Mitteilungen an Vereinsmitglieder können an die zuletzt, von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber, benannten Mitgliederadresse gerichtet werden. Der Vorstand ist berechtigt – soweit vonseiten des Mitgliedes benannt – die schriftlichen Mitteilungen auch an die E-Mail-Adresse zu senden.
§ 12 – Außerordentliche Hauptversammlung
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§ 13 – Beschlussfassungen
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 2/3 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1. Änderung der Satzung: Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
2. Ausschluss eines Mitgliedes.
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
§14 – Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das aktive Vermögen der Stadt Bad Vilbel treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für Zwecke gemäß (§ 2) wiederverwendet werden kann.
Dasselbe gilt auch für Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
§15 – Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.
Bad Vilbel, im Mai 2018
Michael Claus
1. Vorsitzender