Satzung des

Schützenvereins Bad Vilbel,

gegr. 1898 e.V.

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr und Ausrichtung des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Schützenverein Bad Vilbel, gegr. 1898 e.V.“
  • Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter der Registernummer VR 12926 eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Vilbel.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist politisch, ethnisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
  • Der Verein ist nicht an einen spezifischen Schießsportverband gebunden und kann mehreren Verbänden gleichzeitig angehörig sein. Über die Zugehörigkeit entscheidet der Gesamtvorstand.
  • Die Satzung des Vereins lässt eine Geschäftsordnung zu.

§ 2 – Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Schießsports. Der Schützenverein dient durch seine Aktivitäten der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung sowie dem Erhalt des traditionellen Schützenwesens.
  • Der Zweck des Vereins gemäß Satzung wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Durchführung von Schießsportwettbewerben,
    2. Durchführung von Schießsporttrainings,
    3. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen nach Vereins- und Verbandsregeln,
    4. Jugendpflege zur Förderung des schießsportlichen Nachwuchses,
    5. Abhaltung von traditionellen Schießveranstaltungen zur Pflege des traditionellen Schützenwesens,
    6. Durchführung und Förderung von Aktivitäten zum Erhalt der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Schießbetrieb erfolgt im Rahmen des Waffengesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Für die trainierten und im Wettkampf verwendeten Disziplinen gilt die jeweils gültige Sportordnung.
  • Weiteren schießsportlichen Vereinigungen aus Mitgliedern des Vereins, welche die Schießanlagen des Vereins nutzen, kann ebenso das Übungs- und Wettkampfschießen nach gültigen Regeln ermöglicht werden, sofern sie im Einklang mit den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften stehen. Über die Zulässigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand als Schießstandbetreiber.

§ 3 – Mitgliedschaft

  • Der Verein hat
    1. Ordentliche Mitglieder über 18 Jahren
    2. Jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr
    3. Ehrenmitglieder
  • Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die persönlich geeignet und zuverlässig sind sowie die Satzung des Vereins anerkennen. Für die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit haben volljährige Antragsteller mit Antragstellung ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Über jeden schriftlichen Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragssteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Es gibt keinen Anspruch auf Mitgliedschaft im Verein.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Wenn ein jugendliches Mitglied das 18. Lebensjahr erreicht, wird es automatisch zu einem ordentlichen Mitglied.
  • Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, können auf der Jahres-Hauptversammlung durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands zum Ehrenmitglied ernannt werden. Als solche haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht für die Vereinsmitgliedschaft sowie für die Schießkarten befreit.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied ist berechtigt:
  • an den Beratungen und Beschlussfassungen der Hauptversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres berechtigt
  • die Räumlichkeiten des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
  • an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    • die Vereinssatzung und die Regelungen der Geschäftsordnung anzuerkennen und zu befolgen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen
    • die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln (aktiv oder passiv)
    • bei Antragstellung für die Mitgliedschaft die Zustimmung zum Beitragseinzugsverfahren im SEPA-Basislastschriftverfahren zu erteilen und die durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Anfallende Kosten aufgrund eines nicht ausreichend gedeckten Kontos oder fehlerhaften Angaben sind vom Mitglied zu tragen
    • dem Gesamtvorstand eine aktuelle Wohnadresse sowie (falls vorhanden) seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer für die Kontaktmöglichkeit bekannt zu geben. Änderungen der Adresse und der Kontaktmöglichkeiten sind dem Gesamtvorstand unverzüglich zu melden
    • die sportlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Richtlinien bei allen sportlichen Aktivitäten einzuhalten.
  • Die zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes notwendigen Leistungen sind auch durch Zeitleistungen der aktiven Schützen zu erbringen. Die Höhe der Zeitleistungen (Arbeitsdienste und Standdienste) und der finanzielle Ersatz werden jährlich in der Jahres-Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt und in der Gebührenordnung (Bestandteil der Geschäftsordnung) festgehalten.
  • Als aktive Schützen werden alle Jahres-Schießkarteninhaber zwischen dem 16. und bis zum 65. Lebensjahr definiert. Schützen über 65 Jahren sind bei Fortführung des Schießsports als aktive Schützen weiterhin anzusehen, werden jedoch von den Zeitleistungen (Arbeitsdienst und Standdienst) befreit.
  • Jedes Mitglied bezahlt einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Jahres-Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Aufnahmebeitrags und des Jahres-Mitgliedsbeitrags wird in der Hauptversammlung bestimmt und in der Gebührenordnung festgehalten. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag wird innerhalb des ersten Quartals mittels SEPA Basislastschrifteinzug eingezogen.
  • Bei Neumitgliedern wird der Aufnahmebeitrag sofort fällig. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag wird anteilig ab dem Eintrittsmonat berechnet und binnen von einem Monat per SEPA Basislastschrifteinzug eingezogen.

§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Tod
    • Austritt
      • Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem geschäftsführendem Vorstand gegenüber erklärt werden.
      • Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres (30. September) erfolgen. Erfolgt die Kündigung später, endet die Mitgliedschaft erst zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres.
  • Ausschluss
    • wenn das Mitglied trotz Mahnung an die dem Verein zuletzt gemeldete Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Zahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird
    • Bei Missachtung von §4 Abs. 2 a)
      „Jedes Mitglied ist verpflichtet die Vereinssatzung und die Regelungen der Geschäftsordnung anzuerkennen und zu befolgen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen“
    • wegen unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens
    • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins oder des Schießsports bzw. Schützenwesens in der Öffentlichkeit oder vereinsintern beeinträchtigt wird.
  • Über einen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichstand entscheidet der erste Vorsitzende. Die Entscheidung ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht auf Berufung vor der nächsten Mitgliederversammlung, wenn er diese vier (4) Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich mit Begründung beantragt.
  • Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Sie haben Mitgliedsausweis und Vereinseigentum unverzüglich abzugeben sowie jegliche Vertretung für oder im Namen des Vereins zu unterlassen.
  • Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird. Eine Erstattung von bereits gezahlten Beiträgen oder Gebühren ist nicht möglich. Eine Freistellung von Arbeits- oder Standdiensten der ausgeschlossenen Person ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6 – Beiträge, Aufnahmegebühr und Jahres-Schießkarte

  • Jedes Mitglied bezahlt einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Jahres-Mitgliedsbeitrag, deren Höhe in der Hauptversammlung bestimmt wird.
  • Jedes Mitglied hat die Möglichkeit eine Jahres-Schießkarte zu erwerben. Der Erwerb der Jahres-Schießkarte erlaubt die Nutzung der Schießstände des Schützenvereins Bad Vilbel 1898 e.V. für die vom Mitglied angezeigten und bezahlten Stände, Disziplinen und Kaliber.
  • Ehren- und Ehrenvorstandsmitglieder sind von der Jahres-Mitgliedsbeitragsgebühr sowie der Tages-/Jahres-Schießkartengebühr befreit.
  • Details zum Aufnahmebeitrag, Jahres-Mitgliedsbeiträgen, Jahres-Schießkarten und anderen Nutzungsgebühren regelt die Gebührenordnung (Bestandteil der Geschäftsordnung) des Vereins.

§ 7 – Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der geschäftsführende Vorstand
    3. der Gesamtvorstand
  • Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

§ 8 – Die Hauptversammlung (HV)

  • Die Mitglieder des Schützenvereins sind in der Lage im Rahmen der
    1. wiederkehrenden ordentlichen Hauptversammlung (HV) (auch Jahres-Hauptversammlung oder kurz JHV genannt),
    2. und falls erforderlich, der außerordentlichen Hauptversammlung (aHV),

Beschlüsse als Mitgliederversammlung zu fassen und über die wichtigsten Entscheidungen zu sprechen.

  • Die reguläre Jahres-Hauptversammlung (HV oder JHV) findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Ist ein Termin im ersten Jahresquartal nicht möglich, wird dieser schnellstmöglich nachgeholt, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des gleichen Jahres. Der Gesamtvorstand bestimmt Zeit und Ort der Hauptversammlung und beruft sie mindestens 30 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Angabe des Datums, Uhrzeit, Lokalität und der zu dem Zeitpunkt bekannten vorläufigen Tagesordnung ein. Die Kommunikation des Vereins über die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt in Textform auf der Webseite des Vereins, per E-Mail an die Mitglieder und als Aushang in den Vereinsräumlichkeiten. Eine Veröffentlichung in Lokalzeitungen ist nicht erforderlich, jedoch als optional zusätzlicher Kommunikationskanal möglich.
  • Die Hauptversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden oder in Stellvertretung durch den zweiten Vorsitzenden geleitet. Für die Dauer der Hauptversammlung kann durch den Leiter ein vertretender Versammlungsleiter benannt werden, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Dieser hat für die Dauer der Versammlung das Hausrecht.
  • Die Hauptversammlung (HV oder JHV) sowie die außerordentliche Hauptversammlung (aHV) werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen durchgeführt. Im Falle einer Beschränkung oder Notlage (z.B. pandemiebedingte Auflagen) darf eine Hauptversammlung (HV oder JHV) bzw. eine außerordentliche Hauptversammlung (aHV) auch als digitale oder hybride Versammlung abgehalten werden. In diesem Fall wird durch den Gesamtvorstand die Möglichkeit geschaffen, dass Mitglieder mittels audiovisuellen Kommunikationsplattformen oder rein auditiv (z.B. als Telefonkonferenz) an der Versammlung teilnehmen. Für den Verlauf der Versammlung bestimmt der Gesamtvorstand ein vertrauenswürdiges Vereinsmitglied, welches die einzelnen Plattformen überwacht und für Konnektivität und Mitgliedermeldungen sowie Abstimmungen zuständig ist. Bei Beginn der Veranstaltung muss der aktuelle geschäftsführende Vorstand als Präsenzgruppe anwesend sein.
  • Jedes Vereinsmitglied kann bis zu vierzehn (14) Tage vor der Hauptversammlung Anträge zur Beschlussfassung stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Gesamtvorstand prüft die Zulässigkeit des Antrags und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Hauptversammlung. Der Antrag muss auf der Hauptversammlung vom Antragssteller begründet werden. Bei Abwesenheit des Antragsstellers wird der Antrag zur nächsten HV zurückgestellt.
  • Eil- und Dringlichkeitsanträge auf der Hauptversammlung sind unzulässig.
  • Alle Wahlen und Beschlussfassungen werden grundsätzlich offen (nicht geheim) per Handzeichen bzw. eine farbige Wahlkarte, welche bei Abstimmungen hochgehalten wird, durchgeführt. Ein grundsätzliches Anrecht auf geheime Abstimmungen besteht nicht.
  • Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  • Stimmberechtigte Mitglieder, welche nicht an Präsenzversammlungen (HV/JHV oder aHV) teilnehmen können – auch nicht an digitalen oder hybriden Versammlungen –, können bei einer schriftlichen Vorbringung von Gründen ihr Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Die Benennung des Stimmrechtshalters für diese Veranstaltung muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung in schriftlicher Form an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Im Protokoll muss vermerkt werden wie viele Personen ihr Stimmrecht übertragen haben.
  • Kein stimmberechtigtes Mitglied kann mehr als zwei überlassene Stimmrechte innehaben.
  • Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Presse, Rundfunk oder Fernsehen sind nicht zugelassen. Eine Aufnahme und/oder Übertragung der Veranstaltung (auch in Teilen) in soziale Netzwerke oder andere öffentlich einsehbare Bereiche im Internet ist untersagt.
  • Gäste der Veranstaltung können vom Leiter der Versammlung (§ 8, Abs. 3) zugelassen oder auch abgewiesen werden.
    Gäste können auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  • Der grundsätzliche Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich unter anderem auf
    1. Neuwahl der Vorstände – nach Ablauf der Amtszeit oder bei Neubesetzung
    2. Wahl von Kassenprüfern
    3. Änderung/Streichung/Ergänzung eines Satzungsparagraphen oder Absatzes der Satzung
    4. Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts
    5. Genehmigung des Haushaltsplans
    6. Entlastung der Vorstände auf Vorschlag des Kassenprüfers
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrags in der Gebührenordnung
    8. Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschluss eines Mitglieds
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    10. Entscheidung über die Investition von Vereinsgeldern, die einen Betrag i.H.v. EUR 3.000 je Gesamtbetrag des Investitionsvorgangs oder EUR 5.000 für das gesamte Quartal übersteigen
    11. Auflösung/Verschmelzung des Vereins
    12. Beschlussfassung über eingegangene Anträge an die Mitgliederversammlung
  • Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu schreiben, in welchem alle Beschlüsse festgehalten werden Dieses Protokoll ist vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
  • Das Protokoll der Hauptversammlung liegt jedem Mitglied zur Einsicht im Schützenhaus vor. Kopien dürfen für Beweis- und Argumentationszwecke erstellt, jedoch nicht an Dritte oder externe weitergegeben werden.
  • Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen werden von der Hauptversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von einem Jahr zu Kassenprüfern gewählt. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich vor der Hauptversammlung stattfinden. Die Kassenprüfer erstattet Bericht über die Prüfung des Rechnungsabschluss in der Hauptversammlung und schlägt in Abhängigkeit des Prüfungsergebnisses die Entlastung des Vorstands für das Vereinsjahr vor.
  • Außerordentliche Hauptversammlungen (aHV) können vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Der Geschäftskreis der aHV ist gegenüber dem Geschäftskreis der HV nicht eingeschränkt.
  • Außerordentliche Hauptversammlungen (aHV) müssen vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mind. 20 % der Mitglieder dies, mit schriftlicher Angabe des Grundes und eventueller Beschlussanträge, wünschen.

§ 9 – Gesonderte Beschlussfassungen

  • Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 2/3 (66%) der in der Hauptversammlung (HV/JHV oder aHV) abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    1. Änderung/Streichung/Ergänzung eines Satzungsparagrafen oder Absatzes.
      Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist umgehend das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
    2. Auflösung, Verschmelzung oder Teilung des Vereins.
      1. Wenn sich mindestens sieben (7) anwesende (präsent) Mitglieder entschließen den Verein in der existierenden Form weiterzuführen, kann der Verein nicht aufgelöst/verschmolzen/geteilt werden.
      2. Die Auflösung/Verschmelzung/Teilung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung diese Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Vilbel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, vorrangig zur Gründung eines neuen gemeinnützigen Schießsportvereins in Bad Vilbel.
  1. Endgültiger Ausschluss eines Mitglieds nach vorheriger Berufung

§ 10 – Der geschäftsführende Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
    • Kassenwart
    • Schriftführer
    • Sportleiter
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nur durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Ist der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende verhindert/nicht verfügbar, können zwei weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands diesen bis zur Wahl eines neuen ersten bzw. zweiten Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.
  • Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig. Eine Vertretungsregelung wird hierdurch nicht berührt.
  • Zuständigkeit, Aufgaben und Vertretungsregelungen des geschäftsführenden Vorstands werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann zur Wahrnehmung von Sonderaufgaben Vereinsmitglieder für einen vorher fest definierten Zeitraum als Beisitzer in den Gesamtvorstand berufen. Diese kommissarischen Gesamtvorstandsmitglieder haben nur eine beratende Funktion ohne Stimmrecht bei den Sitzungen.
  • Die Positionen des geschäftsführenden Vorstands werden für eine Amtszeit von zwei (2) Jahren gewählt, wobei die reguläre Neuwahl des ersten und des zweiten Vorsitzenden nicht im gleichen Jahr erfolgen darf und zeitversetzt erfolgen muss.
  • Sämtliche Positionen des geschäftsführenden Vorstands werden als Ehrenamt ohne finanziellen Ausgleich ausgeübt.
  • Beschlüsse auf geschäftsführenden Vorstandssitzungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  • Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand verpflichtet innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme des Ausscheidens eine außerordentliche Hauptversammlung (aHV) einzuberufen. In dieser aHV wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
  • Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, alle Veränderungen des Vorstands (z.B. Änderungen von verantwortlichen Personen nach § 26 BGB) umgehend als Meldung und Veränderung an das zuständige Registergericht zu melden.
  • Alle Sitzungen sind unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle der Sitzungen können von Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden.

§ 11 – Der Gesamtvorstand

  • Der Gesamtvorstand besteht aus:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
    • Kassenwart
    • Schriftführer
    • Sportleiter
    • Zweiter Kassenwart
    • Leiter BDS
    • Leiter DSB Kugelschützen
    • Leiter DSB Bogenschützen
    • Leiter Jugend
    • Leiter Technik
    • Leiter Waffen
    • Leiter Presse und Öffentlichkeitsarbeit
  • Zuständigkeiten, Aufgaben und eventuelle Stellvertretungen der Mitglieder des Gesamtvorstands werden grundsätzlich in der Geschäftsordnung festgelegt.
  • Die einzelnen Amtsinhaber im Gesamtvorstand haben die Möglichkeit einen oder mehrere ehrenamtliche Referenten zu benennen, welche sie in ihrer Arbeit unterstützen.
  • Die Positionen des zweiten Kassenwarts, Leiter DSB Kugelschützen, Leiter BDS, Leiter DSB Bogenschützen, Leiter Jugend, Leiters Technik, Leiter Waffen sowie Leiter Presse und Öffentlichkeitsarbeit werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.
  • Alle Vorstandssitzungen beruft und leitet der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Leitung und Einberufung kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Der Gesamtvorstand hält Sitzungen im Rhythmus von zwei Monaten ab, der geschäftsführende Vorstand im Rhythmus von einem Monat.
  • Alle Sitzungen sind unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle der Sitzungen können von Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden.
  • Der Leiter der Vorstandssitzung kann Gäste zur Vorstandssitzung einladen. Die Gäste haben nur eine beratende Funktion ohne Stimmrecht.
  • Mitteilungen und Beschlüsse des Vorstands jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Anschrift gerichtet sind UND als Aushang im Schützenhaus (intern) ODER per E Mail an die Mitglieder kommuniziert UND auf der Webseite des Vereins (extern) veröffentlicht wurden.
  • Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen an den Vorstand, ist eine Bringschuld des Mitglieds und muss schnellstmöglich durch das Mitglied erfüllt werden.
  • Sämtliche Positionen des Gesamtvorstands werden als Ehrenamt ohne finanziellen Ausgleich ausgeübt.
  • Beschlüsse auf Gesamtvorstandssitzungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  • Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands (Ausnahme von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes) vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, überträgt der Gesamtvorstand die Aufgaben an ein geeignetes Vereinsmitglied, welches dieses Amt kommissarisch mit allen Rechten und Pflichten bis zur regulären Neuwahl übernimmt.

§ 12 – Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte

  • Verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes, der Persönlichkeitsrechte am Bild sowie der Urheberrechte im Verein ist der geschäftsführende Vorstand. Er kann die fachlichen Aufgaben an eine dafür befähigte Person übertragen (nach
    10, Abs 5).
  • Detaillierte Richtlinien werden als separate, verbindliche Dokumentation erstellt und in die Geschäftsordnung im Annex „Datenschutz“ eingepflegt. So wie die Geschäftsordnung und Satzung, sind die Datenschutzrichtlinien allen Mitgliedern frei zugänglich. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    • Erhebung
    • Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung)
    • Nutzung

ihrer personenbezogenen Daten in den Richtlinien benannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht gestattet.

  • Alle Aufnahmen (z.B. Bild, Video, Ton) und Publikationen (Artikel, Texte, Plakate, Illustration, u.Ä.) befinden sich in vollem, zeitlich und örtlich uneingeschränktem Eigentum des Schützenvereins Bad Vilbel, gegr. 1898 e.V. und werden nur im Rahmen der Nutzung der Kommunikationskanäle (z.B. soziale Medien) an diese temporär bzw. im Rahmen der Nutzungsbedingungen übertragen.

§ 13 – Die Geschäftsordnung

  • Die Satzung des Vereins wird durch eine Geschäftsordnung (GO) ergänzt und durch diese konkretisiert. Alle Elemente der Geschäftsordnung dürfen nicht im Widerspruch stehen zur Satzung und ihren Bestimmungen oder geltendem Recht. Die Geschäftsordnung beinhaltet Detailinformationen, Abläufe und Definitionen zu einzelnen Paragrafen, die Gebührenordnung, Richtlinien des Datenschutzes und Persönlichkeitsrechte, Beschreibungen aller Ämter, Ordnungen von Treffen, Veranstaltungen und Festen sowie Abläufe von Wahlen.
  • Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von einzelnen Elementen der Geschäftsordnung ist, mit Ausnahme der Gebührenordnung, der Gesamtvorstand zuständig.
  • Alle Bestandteile der Geschäftsordnung sind für alle Mitglieder verbindlich.
  • Erweiterungen und Änderungen der Geschäftsordnung sind den Mitgliedern mit einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben.
  • Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit einen Antrag zur Änderung/Löschung/Ergänzung von einzelnen Abschnitten der Geschäftsordnung (Ausnahme Gebührenordnung) an den Gesamtvorstand zu übergeben. Dieser wird auf der darauffolgenden Gesamtvorstandssitzung besprochen und entsprechend zur Abstimmung gegeben. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, diesen in der Gesamtvorstandssitzung zu erläutern, zu der er vom ersten bzw. zweiten Vorsitzenden eingeladen wird.

§ 14 – Auflösung des Vereins

  • Im Falle der Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen der Stadt Bad Vilbel treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gemeinnützige Zwecke gemäß (§ 2) wiederverwendet werden kann.
  • Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks (nach § 2).

§ 15 – Salvatorische Klausel

  • Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.
  • Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke, soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.
  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 16 Inkrafttreten

  • Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  • Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen sowie deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

Bad Vilbel, am 03. Juli 2023

Michael Claus                                                    Tobias Jakob
-1. Vorsitzender-                                               -2. Vorsitzender-

Nachfolgend die Satzung als Bilder zum leichteren Anschauen auf Smartphones.

Hinweis: Die Geschäftsordnung wird derzeit nioch erarbeitet.